Inhaltsübersicht GntDLSVVDV
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Studium
§ 2Ziel des Studiums
§ 3Dienstbehörde
§ 4Ausbildungsstandorte; Ausbildungsverantwortliche
§ 5Dienstaufsicht
§ 6Erholungsurlaub
§ 7Nachteilsausgleich
Abschnitt 2
Auswahlverfahren
§ 8Zweck des Auswahlverfahrens
§ 9Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 10Auswahlkommission
§ 11Teile des Auswahlverfahrens
§ 12Festlegungen zum Auswahlverfahren
§ 13Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 14Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 15Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 16Gesamtergebnis und Rangfolge
§ 17Ausnahmeregelung zur Rangfolge
§ 18Täuschung
§ 19Einstellung und gesundheitliche Eignung
Abschnitt 3
Studienordnung
§ 20Dauer und Gliederung des Studiums
§ 21Studienplan
§ 22Studieninhalte
§ 23Fachstudien
§ 24Praxisintegrierende Studienphasen
§ 25Durchführung der Praktika
§ 26Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 27Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
Abschnitt 4
Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 28Laufbahnprüfung
§ 29Organisation und Durchführung
§ 30Bewertung
§ 31Prüferinnen und Prüfer
§ 32Prüfungskommission
§ 33Durchführung von Prüfungsleistungen
§ 34Termine von Prüfungsleistungen
§ 35Verhinderung bei Prüfungsleistungen und Teilen von Prüfungsleistungen
§ 36Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 37Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Unterabschnitt 2
Leistungsnachweise und Praktikumsbewertungen
§ 38Leistungsnachweise
§ 39Praktikumsbewertungen
Unterabschnitt 3
Zwischenprüfung
§ 40Zeitpunkt und Inhalt der Zwischenprüfung
§ 41Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 42Ergebnis der Zwischenprüfung
Unterabschnitt 4
Abschlussprüfung
§ 43Ziel und Inhalt der Abschlussprüfung
§ 44Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 45Schriftlicher Teil
§ 46Zulassung zum mündlichen Teil
§ 47Mündlicher Teil
§ 48Wiederholung
Unterabschnitt 5
Abschluss und Prüfungsakte
§ 49Abschlussnote und Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 50Abschlusszeugnis
§ 51Prüfungsakten; Einsichtnahme
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 52Übergangsvorschriften
§ 53Inkrafttreten
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.