§ 1 GntDLSVVDV — Studium

(1) Das duale Studium zur Diplom-Verwaltungswirtin und zum Diplom-Verwaltungswirt am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung stellt den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung dar.

(2) Studienbeginn ist der 1. Oktober jedes Jahres.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.