§ 3 GntDLSVVDV — Dienstbehörde

(1) Dienstbehörde ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.