§ 20 GntDLSVVDV — Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre.

(2) Das Studium ist als dualer Studiengang konzipiert und besteht aus Fachstudien am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung der Hochschule des Bundes und aus praxisintegrierenden Studienphasen.

(3) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

StudienabschnittStudienartDauer

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1Einführungspraktikumpraxisintegrierende Studienphaseein Monat

2GrundstudiumFachstudiensechs Monate

3Praktikum Ipraxisintegrierende Studienphasesechs Monate

4Hauptstudium IFachstudiendrei Monate

5Praktikum IIpraxisintegrierende Studienphasefünf Monate

6Hauptstudium IIFachstudiendrei Monate

7Praktikum IIIpraxisintegrierende Studienphasedrei Monate

8Hauptstudium IIIFachstudiendrei Monate

9Hauptstudium IVFachstudiendrei Monate

10Praktikum IVpraxisintegrierende Studienphasedrei Monate

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.