§ 28 GntDLSVVDV — Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:

1.

den Leistungsnachweisen,

2.

den Praktikumsbewertungen,

3.

der Zwischenprüfung und

4.

der Abschlussprüfung.

(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.