§ 28 GntDLSVVDV — Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:
1.
den Leistungsnachweisen,
2.
den Praktikumsbewertungen,
3.
der Zwischenprüfung und
4.
der Abschlussprüfung.
(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.