§ 26 GntDLSVVDV — Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Jeder Ausbildungsstandort bestellt Ausbilderinnen und Ausbilder.
(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder betreuen die Studierenden während der Praktika und leiten sie an.
(3) Bestellt werden darf nur, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(4) Einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sollen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie oder er mit Sorgfalt ausbilden kann.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.