§ 12 GntDLSVVDV — Festlegungen zum Auswahlverfahren

(1) Die Dienstbehörde legt bundeseinheitlich fest:

1.

die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,

2.

den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile,

3.

falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 13 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen,

4.

die Bewertungs- und Gewichtungssystematik und

5.

die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

(3) Die Dienstbehörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.