§ 2 GntDLSVVDV — Ziel des Studiums
Das Studium vermittelt den Studierenden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung selbständiger und eigenverantwortlicher Wahrnehmung gehobener Funktionen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung befähigen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.