§ 52 GntDLSVVDV — Übergangsvorschriften

Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2023 ein Studium bei der Dienstbehörde begonnen haben, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.