§ 9 FlRV
Der Flaggenschein wird
1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten,
2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen erteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall nicht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.