§ 14 FlRV

Für die Erteilung der Flaggenzertifikate (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes) ist die Flaggenbehörde zuständig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.