§ 14 FlRV
Für die Erteilung der Flaggenzertifikate (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes) ist die Flaggenbehörde zuständig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.