§ 12 FlRV

Flaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes) werden ausgestellt:

1.

für Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesministerium der Verteidigung;

2.

für die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes genannten Seeschiffe von der Flaggenbehörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.