§ 24 FlRV
Mit dem Antrag auf Eintragung in das internationale Seeschiffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.