§ 18 FlRV

(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von 8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die Gültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen Zeitraum verlängert.

(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.