§ 7 FlRV
(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist
1.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,
2.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,
3.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüsterzu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.