Eingangsformel FlRV

Auf Grund

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des § 22 Nr. 1, 4, 5 und 6 Buchstaben a bis f des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1342) verordnet der Bundesminister für Verkehr,

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des § 22 Nr. 3 des Flaggenrechtsgesetzes verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.