§ 1 FlRV
Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:
1.
die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
2.
die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
3.
bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und
4.
bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.