§ 16 FlRV

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.

(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:

1.

die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,

2.

die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,

3.

die Motornummer,

4.

sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.