§ 6 FlRV

Für die Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.