§ 59 FFG — Verletzung der Sperrfristen
(1) Werden die Sperrfristen verletzt, so hat die Filmförderungsanstalt den Förderbescheid ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderte Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Ein Film, bei dessen Auswertung die Sperrfristen verletzt wurden, ist von der Produktionsförderung nach Kapitel 2 ausgeschlossen, wenn sich hieraus nicht Gesamtumstände ergeben, die für den Hersteller nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 eine unzumutbare Härte bedeuten. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende Förderbescheid aufzuheben. Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzufordern. Die zurückgeforderte Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.