§ 24 FFG — Entscheidungen zu Sperrfristen
(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den §§ 55 bis 58.
(2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung den Verwaltungsrat befassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.