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Startseite › Gesetze › FFG › § 31
FFG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 9 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung
  2. § 10 Aufgaben
  3. § 11 Richtlinien
  4. § 12 Ausschüsse
  5. § 13 Förderkommissionen
  6. § 14 Befangenheit
  7. Unterabschnitt 2 · Präsidium
  8. § 15 Zusammensetzung
  9. § 16 Amtszeit
  10. § 17 Vorsitz
  11. § 18 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung
  12. § 19 Aufgaben, Rechte
  13. § 20 Befangenheit
  14. Unterabschnitt 3 · Vorstand
  15. § 21 Bestellung, Stellvertretung, Amtszeit, Geschäftsordnung
  16. § 22 Aufgaben, Rechte
  17. § 23 Förderentscheidungen
  18. § 24 Entscheidungen zu Sperrfristen
  19. § 25 Befangenheit
  20. § 26
  21. § 27
  22. § 28
  23. § 29
  24. § 30
  25. § 31
  26. Kapitel 3 · Satzung, Haushalt, Aufsicht
  27. § 32 Satzung
  28. § 33 Wirtschaftsplan
  29. § 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung
  30. § 35 Rücklagen
  31. § 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen
  32. § 37 Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung
  33. § 38 Transparenz
  34. § 39 Aufsicht
  35. Teil 2 · Begriffsbestimmungen
  36. § 40 Begriffsbestimmungen
  37. Teil 3 · Förderungen
  38. Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen
  39. Abschnitt 1 · Förderbestimmungen
  40. § 41 Förderfähigkeit von Filmproduktionen; Verordnungsermächtigung
  41. § 42 Förderfähigkeit internationaler Koproduktionen
  42. § 43 Förderfähigkeit internationaler Kofinanzierungen
  43. § 44 Besondere Fördervoraussetzungen bei internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen
  44. § 45 Nicht förderfähige Filme
  45. § 46 Barrierefreie Fassung
  46. § 47 Beihilfeintensität; Unionsrechtskonformität
  47. § 48 Ausschluss von der Förderung
  48. § 49 Archivierung
  49. Abschnitt 2 · Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  50. § 50 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films *

§ 31 FFG

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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FFG
Nächste Vorschrift →
§ 32
Satzung

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