§ 114 FFG — Förderhilfen
(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag Förderhilfen
1.
zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos,
2.
zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient,
3.
zur Beratung von Kinos,
4.
für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
(2) Gefördert werden Kinos im Inland.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.