§ 107 FFG — Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen

(1) Antragsberechtigt sind regelmäßig tätige Verleiher.

(2) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.

(3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.