§ 89 FFG — Förderhilfen
Die Filmförderungsanstalt gewährt Referenzförderung auf Antrag des Herstellers eines Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms, wenn der Film mindestens 15 Referenzpunkte erreicht hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.