§ 117 FFG — Höhe der Förderung
(1) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen:
1.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200 000 Euro,
2.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200 000 Euro oder, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro sowie
3.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5 000 Euro.
(2) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, können über die in Absatz 1 genannten Beträge hinausgehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.