§ 2 FFG — Aufgaben der Filmförderungsanstalt

Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,

1.

Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft durchzuführen;

2.

die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung einschließlich der Auswertung von Daten, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;

3.

die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;

4.

die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;

5.

deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;

6.

die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;

7.

die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Film- und Kinowirtschaft, technologische Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Film- und Kinowirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;

8.

auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und

9.

darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und angemessenen Bedingungen beschäftigt wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.