§ 67 FFG — Art und Höhe der Förderung

(1) Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.

(2) Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.