§ 22 SeeLAuFV — Fortbildungsplan
Der Fortbildungsrahmenplan nach Anlage 8 ist unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonderheiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu erstellenden Fortbildungsplan umzusetzen. Die Lotsenbrüderschaft hat die im Fortbildungsplan aufgenommenen Lehrgänge anhand des Musters der Lehrgangsbeschreibung nach Anlage 9 zu beschreiben. Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.