§ 1 SeeLAuFV — Ziel und Inhalte der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um als Seelotsin oder als Seelotse Schiffsführungen sicher beraten zu können.

(2) Notwendig für eine sichere Lotsberatung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Bereichen:

1.

Eigenschutz im Seelotsdienst sowie Arbeitssicherheit in der Schifffahrt und im Hafenbereich,

2.

Schifffahrtskunde,

3.

Notfallmanagement,

4.

Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie,

5.

Recht,

6.

Selbstverwaltung,

7.

Lotsdienst,

8.

Revierkunde,

9.

Maritimer Umweltschutz,

10.

Maritimes Englisch.Die Einzelheiten zu diesen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.