Anlage 6 SeeLAuFV — (zu § 12)Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 32)

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt[Logo]

Prüfungszeugnis

über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen

Die Seelotsenanwärterin/Der Seelotsenanwärter

geboren am in

hat die Prüfung zur Seelotsin/zum Seelotsen für das Seelotsrevier

bestanden.

, den

(Dienstsiegel)

Leitung der Prüfungskommission

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.