Anlage 6 SeeLAuFV — (zu § 12)Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 32)
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt[Logo]
Prüfungszeugnis
über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen
Die Seelotsenanwärterin/Der Seelotsenanwärter
geboren am in
hat die Prüfung zur Seelotsin/zum Seelotsen für das Seelotsrevier
bestanden.
, den
(Dienstsiegel)
Leitung der Prüfungskommission
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.