Anlage 3 SeeLAuFV — (zu § 7 Absatz 2)Bewertungsmaßstab

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 26)

Abschnitt 1 Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsfahrten

Die Leistungen der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter in den Ausbildungsfahrten werden wie folgt bewertet:

1.

„vollumfänglich erfüllt“ = 100 % bis 91 %, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

2.

„erfüllt“ = unter 91 % bis 81 %, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;

3.

„überwiegend erfüllt“ = unter 81 % bis 61 %, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4.

„teilweise nicht erfüllt“ = unter 61 % bis 41 %, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5.

„überwiegend nicht erfüllt“ = unter 41 % bis 21 %, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

6.

„nicht erfüllt“ = unter 21 %, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entspricht und die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Abschnitt 2 Bewertung der Ausbildungsfahrten

Die Bewertung der Leistung in den Ausbildungsfahrten erfolgt in folgenden Kriterien:

Auf jeder Ausbildungsfahrt sind zu bewerten

Reisevorbereitung

Reiseverlauf

Eigenschutz

Sozialverhalten (Stresstoleranz, Motivation, Kontrollüberzeugung, Zuverlässigkeit, Empathie, Offenheit, Rollenbewusstsein).

Zu bewerten sind außerdem folgende individuelle Kriterien, die je nach Verlauf der Ausbildungsfahrt und dem Ausbildungsstand der Anwärterin oder des Anwärters von der anleitenden Lotsin oder dem anleitenden Lotsen bestimmt werden:

Rudergehen

Fahren im Konvoi

Ankern

Gebrauch des Ankers zum Manövrieren

Halten der Position

Anlegen

Ablegen

Reaktion auf hydrodynamische Effekte

Überholen

Begegnen

Manövrieren auf begrenztem Raum

Manövrieren mit Schlepperhilfe

Einlaufen in eine Schleuse

Auslaufen aus einer Schleuse

Kommunikation

Durchfahren eines Stromschnitts

Ein- und Ausdocken

Tidegerechte Passageplanung.

Abschnitt 3 Gesamtbewertung

Die Gesamtbewertung ergibt ein „geeignet“, wenn jedes der in Abschnitt 2 genannten Kriterien im arithmetischen Mittel mindestens mit „überwiegend erfüllt“ (100 – 61 %) bewertet wurde.

Liegt ein Kriterium darunter, ist die Gesamtbewertung „nicht geeignet“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.