§ 8 RheinLotsO
1. Innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung kann der Lotsengehilfe die Abnahme der Lotsenprüfung und die Erteilung des Lotsenpatents für diejenige Strecke beantragen, auf der er die Tätigkeit als Lotsengehilfe ausgeübt hat.
2. Dem Antrag sind beizufügen
a)
das Fahrtenheft,
b)
zwei Photographien.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.