§ 22 RheinLotsO
Diese Verordnung tritt an die Stelle aller zur Ausführung der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erlassenen, das Lotsen- und Steuermannswesen auf dem Rhein von Basel bis Mannheim/Ludwigshafen betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.