§ 3 RheinLotsO

Ein Lotsenpatent erhält, wer nach Erwerb des Rheinschifferpatents für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die betreffende Strecke von einem Lotsen (Lehrlotsen) als Lotsengehilfe ausgebildet worden ist und sich mit Erfolg einer Lotsenprüfung unterzogen hat, falls nicht Tatsachen vorliegen, die die Entziehung des Patents nach § 15 rechtfertigen würden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.