§ 1 RheinLotsO

1. Unbeschadet des Rechts eines jeden Inhabers eines Rheinschifferpatents, ein Schiff auf dem Rhein zu führen oder den Schiffsführer bei der Führung des Schiffes zu unterstützen, darf sich zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen nur der Inhaber eines Lotsenpatents als Lotse (pilote patente) bezeichnen.

2. Die Annahme eines Lotsen ist in jedem Falle freiwillig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.