§ 17 RheinLotsO

Das Lotsenpatent kann für dauernd oder auf Zeit entzogen werden. Im Falle zeitweiligen Entzugs kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Lotse vor Rückgabe des Patents durch Fahrten in Begleitung eines anderen Lotsen die erforderliche Kenntnis der Rheinstrecke wieder erwirbt. Die Rückgabe des Patents an den Lotsen ist unzulässig, solange ihm das Rheinschifferpatent entzogen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.