§ 19 RheinLotsO

1. Die vom Bewerber zu zahlenden Gebühren

a)

für die Abnahme der Lotsenprüfung (§ 8),

b)

für die Erteilung des Lotsenpatents (§ 12 Nr. 1),

c)

für die zweite Ausfertigung des Lotsenpatents (§ 12 Nr. 2) werden nach Maßgabe einer besonderen, von den beteiligten Staaten zu erlassenden Gebührenordnung erhoben.

2. Es soll hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Bewerbers kein Unterschied gemacht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.