§ 8 RÜG — Bergmannsinvalidenrente

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente, wenn sie

1.

die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt haben und

2.

mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren.

(2) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben. Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.