§ 30 RÜG — Steigerungsbetrag
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von
1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
2.
Anzahl der Arbeitsjahre und
3.
Steigerungssatz.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.