§ 21 RÜG — Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung
(1) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sind Zeiten, in denen freiwillige Beiträge zur
1.
Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,
2.
Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, die von dieser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823) übernommen wurden, gezahlt worden sind.
(2) Als Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung gelten auch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung außerhalb des Beitrittsgebiets.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.