§ 18 RÜG — Begriffsbestimmungen
Rentenrechtliche Zeiten sind
1.
in der Sozialpflichtversicherung
a)
Arbeitsjahre als
aa)
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit,
bb)
Zurechnungszeiten und
b)
Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung,
2.
in der FZR
a)
Beitragszeiten zur FZR und
b)
Zurechnungszeiten zur FZR.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.