§ 18 RÜG — Begriffsbestimmungen

Rentenrechtliche Zeiten sind

1.

in der Sozialpflichtversicherung

a)

Arbeitsjahre als

aa)

Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit,

bb)

Zurechnungszeiten und

b)

Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung,

2.

in der FZR

a)

Beitragszeiten zur FZR und

b)

Zurechnungszeiten zur FZR.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.