§ 29 RÜG — Festbetrag
Der Festbetrag beträgt bei
1.
weniger als 25 Arbeitsjahren
170 Deutsche Mark,
2.
25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren
180 Deutsche Mark,
3.
30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren
190 Deutsche Mark,
4.
35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren
200 Deutsche Mark und
5.
40 und mehr Arbeitsjahren
210 Deutsche Mark.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.