§ 32 RÜG — Steigerungssatz

(1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei

1.

Renten wegen Alters,

2.

Invalidenrenten und

3.

Bergmannsinvalidenrenten eins vom Hundert.

(2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung beträgt bei

1.

Bergmannsaltersrenten,

2.

Bergmannsinvalidenrenten,

3.

Bergmannsvollrenten zwei vom Hundert.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.