§ 40 RÜG — Berechnung von Geldleistungen

Bei der Berechnung des

1.

beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens,

2.

Durchschnittseinkommens für Zusatzrenten,

3.

Monatsbetrags der Renten aus der Sozialpflichtversicherung,

4.

Zuschlags für Untertagetätigkeiten und

5.

Monatsbetrags der Zusatzrenten ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.