§ 37 RÜG — Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten
(1) Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und einer Zusatzinvalidenrente beträgt
1.
für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom Hundert, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert,
2.
für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 vom Hundert des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens.
(2) Der Monatsbetrag beträgt
1.
bei Zusatzwitwenrente, Zusatzwitwerrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente 60 vom Hundert,
2.
bei Zusatzwaisenrente für
a)
Halbwaisen 30 vom Hundert,
b)
Vollwaisen 40 vom Hundert der nach Absatz 1 ermittelten Zusatzrente des Verstorbenen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.