§ 25 RÜG — Zurechnungszeiten zur FZR
Bei der Berechnung von Zusatzrenten aus der FZR werden als Zurechnungszeiten angerechnet
1.
Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Zusatzinvalidenrente, sofern der Versicherte nicht vor Feststellung der Invalidität aus der FZR ausgetreten ist,
2.
Zeiten des früheren Bezugs einer Zusatzinvalidenrente.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.