§ 61 NeuGlV — Erteilung von Eintragungsscheinen
Auf die Erteilung der Eintragungsscheine sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 wird auf dem Eintragungsschein vermerkt, daß er nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes erteilt wurde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.