§ 43 NeuGlV — Niederschriften der Abstimmungsausschüsse
In den Fällen der §§ 40 bis 42 sind die Niederschrift über die Sitzung des jeweiligen Abstimmungsausschusses (§ 4 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses von allen Mitgliedern des Abstimmungsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.