§ 27 NeuGlV — Zählung der Abstimmenden

Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Stimmumschläge und Stimmzettel vom Stimmtisch entfernt. Sodann werden die Stimmumschläge der Stimmurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Desgleichen werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und möglichst zu erläutern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.